Ärger bei Autokauf und Autoreparatur – Was nun?

Ärger beim Autokauf!

Die wichtigsten 7 Fragen und die Antworten darauf!

Rechtsanwalt Klinski
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

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  1. Mein Auto hat Mängel! Kann ich es zurückgeben?
  • Nein! Wenn das Auto Mängel hat, müssen Sie dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, § 439 BGB.
  • Der Verkäufer hat also die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen. Gelingt dies nicht, hat der Verkäufer sogar das Recht, die Nacherfüllung (hinsichtlich des gleichen Mangels!) ein 2. Mal zu versuchen, § 440 S. 2 BGB.
  • Erst wenn die Nacherfüllung nach dem 2. Versuch nicht gelungen ist können Sie vom Vertrag zurücktreten.
  1. Kann ich auch eine andere Werkstatt mit der Nacherfüllung beauftragen?
  • Nein! Das Recht auf die Nacherfüllung steht nur dem Verkäufer zu! Wenn Sie eine andere Werkstatt beauftragen verlieren Sie Ihre Gewährleistungsrechte! Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist können Sie eine andere Werkstatt beauftragen. Das ist erst dann der Fall, wenn der Verkäufer zweimal vergeblich versucht hat, den Mangel zu beseitigen (siehe auch zu 3.).
  1. Wie oft darf der Verkäufer reparieren?
  • Der Verkäufer hat bei jedem auftretenden Mangel die Möglichkeit, zweimal nachzuerfüllen, also zu versuchen, den Mangel zu beseitigen.
  • Tritt also ein anderer Mangel auf, hat er wieder die Möglichkeit, zweimal zu reparieren, erst wenn diese 2 Versuche gescheitert sind besteht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten!
  1. Welche Kosten muss der Verkäufer tragen?
  • Der Verkäufer muss die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen.
  • Der Verkäufer muss die Transport-und Fahrtkosten bezahlen.
  • Der Verkäufer muss die Arbeits-und Materialkosten tragen, die Nacherfüllung ist also für den Käufer kostenlos!
  • Der Verkäufer muss dem Käufer für die Zeit der Nacherfüllung keinen Mietwagen kostenlos zur Verfügung stellen! Häufig stellt der Verkäufer kulanzweise ein Ersatzfahrzeug.
  1. Bezahlt meine Rechtschutzversicherung ein Sachverständigengutachten
  • Ja! Wenn Verkehrsrechtsschutz besteht übernimmt die Rechtsschutzversicherung die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. Dekra) zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf-und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen!
  • Wir beantragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für ein solches Gutachten um zu klären, ob ein Mangel besteht oder ob der Mangel nicht ordnungsgemäß beseitigt wurde und ob gegebenenfalls weitere Mängel bestehen, die Sie berechtigen, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  • Sobald die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz erteilt hat beauftragen wir die Dekra mit der Prüfung der Mängel und mit der Erstellung eines Gutachtens.
  1. Welche Rechte habe ich noch?
  • Wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen, auch nach zweimaligem Versuch nicht, dann haben Sie das Recht vom Vertrag zurückzutreten, § 437 Nr. 1 BGB.
  • Sie können stattdessen auch das Fahrzeug behalten und den Kaufpreis mindern, also einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurückfordern, die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Wert des Mangels, § 437 Nr. 2 BGB.
  • Sie können stattdessen auch Schadensersatz verlangen sowie Ersatz Ihrer vergeblichen Aufwendungen, die Sie im Vertrauen auf ein funktionsfähiges Fahrzeug getätigt haben, § 437 Nr. 3 BGB.
  • Egal ob Sie vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Ihre vergeblichen Aufwendungen geltend machen, Schadensersatz können Sie jeweils zusätzlich gleichzeitig mit den anderen Ansprüchen geltend machen!
  1. Wann sind meine Ansprüche verjährt?
  • Gewährleistungsansprüche bei einem Neufahrzeug verjähren in 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
  • Neue Entscheidung des BGH entgegen EuGH! Die in den handelsüblichen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen enthaltene Klausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist bei Sachmängeln von zwei Jahren auf ein Jahr ist wirksam! Das bedeutet: Bei entsprechender Regelung in den Verkaufsbedingungen verjähren Gewährleistungsansprüche beim Gebrauchtwagenkauf nach einem Jahr! (BGH Urteil vom 18.11.2020 Az. VIII ZR 78/20).
    Nur wenn über die Verjährung keine Regelung getroffen wurde, insbesondere wenn der Verkäufer keine Verkaufsbedingungen zum Vertragsinhalt gemacht hat, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach Ablauf von zwei Jahren.

Was kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht für mich tun?

Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug mit Mängeln kaufen ist dies sehr ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Fehler machen, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht einhalten oder Fristen versäumen. Wir empfehlen Ihnen daher unverzüglich den Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Gewährleistungsrechte, kostbare Zeit und möglicherweise viel Geld verlieren. Nehmen Sie am besten unverzüglich Kontakt mit uns auf!

Rechtsanwalt Klinski ist als Fachanwalt in Berlin ganz auf das Verkehrsrecht spezialisiert und hat Erfahrung seit mehr als 30 Jahren.

So erhalten Sie von Rechtsanwalt Klinski eine sofortige anwaltliche Einschätzung und konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen:

  • Schildern Sie kurz Ihren Fall oder übersenden Sie einfach die entsprechenden Unterlagen (z. B. Bußgeldbescheid).
  • Sie erhalten noch am gleichen Tag bzw. spätestens am Folgetag einen Rückruf von Rechtsanwalt Klinski.

D. h. Sie besprechen Ihr Anliegen mit dem Anwalt persönlich und erhalten einen fundierten anwaltlichen Rat, ob und ggf. wie Sie weiter vorgehen können.

Diese erste telefonische Beratung ist für Sie garantiert kostenlos!

Sie können dann frei entscheiden, ob Sie den Anwalt weiter beauftragen möchten oder nicht. Ggf. nennt Ihnen Rechtsanwalt Klinski auch die zu erwartenden Kosten bzw. klärt, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für Sie übernimmt.

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