Führerschein weg oder in Gefahr – Was nun?

8 Punkte in Flensburg!

Entziehung der Fahrerlaubnis!

Wenn Sie diese 3 Dinge kennen ist vielleicht was zu retten!

Rechtsanwalt Klinski
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

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  1. Liegt eine Ermahnung und eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG vor?

Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis nur entziehen, wenn sie zuvor bei einem Punktestand von 4 oder 5 eine Ermahnung ausgesprochen hat und bei einem Punktestand von 6 oder 7 eine Verwarnung ausgesprochen hat. Ermahnung und Verwarnung müssen auch ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Dafür ist Einsicht in die Fahrerlaubnisakte zwingend notwendig. Fehlen diese Schritte ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zulässig.

  1. Sind alle Bußgeldverfahren, die zur Eintragung von 8 Punkten geführt haben, bekannt?

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen will muss sie vorher eine Anhörung verschicken und ihre Absicht bekannt machen. Mit dieser Anhörung erhält der Betroffene eine Liste der Verfahren, die zu 8 Punkten geführt haben. Es kommt gelegentlich vor, dass nicht alle Verfahren tatsächlich bekannt sind. In Einzelfällen führt dies dazu, dass der Bußgeldbescheid, der zu Punkten geführt hat, möglicherweise gar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, etwa weil der Betroffene umgezogen ist. Dann kann Wiedereinsetzung beantragt werden und möglicherweise wird das Verfahren eingestellt und der in der Liste aufgeführte Punkt ist nicht mehr da. Dann gibt es nicht mehr 8 Punkte sondern nur noch 6 oder 7 Punkte und die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis ist unberechtigt.

  1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nach Löschung eines Punktes

Bei rechtskräftiger Verurteilung in Bußgeld-und Strafsachen wegen Verkehrsdelikten werden je nach Delikt 1, 2 oder 3 Punkte eingetragen. Diese Punkte sind gemäß § 29 Abs. 1 StVG zu vorgegebenen Fristen zu tilgen, bleiben dann für ein weiteres Jahr in der sogenannten Überliegefrist notiert und sind danach zu löschen. Mitunter zieht sich die Fahrerlaubnisbehörde einen Registerauszug aus Flensburg zu einem Zeitpunkt, zu dem die Löschung unmittelbar bevorsteht. Soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Löschung erfolgt, ist der betreffende Punkt nicht mehr vorzuwerfen und führt dazu, dass die für die Entziehung erforderliche Punktezahl von 8 nicht mehr vorliegt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unberechtigt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden.

Rechtsanwalt Klinski ist als Fachanwalt in Berlin ganz auf das Verkehrsrecht spezialisiert und hat Erfahrung seit mehr als 30 Jahren.

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