Führerschein weg oder in Gefahr – Was nun?

Ermahnung oder Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG erhalten!

Was ist zu tun?

Rechtsanwalt Klinski
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

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Ermahnung bei 4 oder 5 Punkten!

  • Ergeben sich bei Ihnen 4 oder 5 Punkte im Fahreignungsregister, muss die Fahrerlaubnisbehörde Sie schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist Voraussetzung für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis. Fehlt die Ermahnung, kann auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
  • Wenn Sie 4 oder 5 Punkte haben können Sie freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen und Sie können einen Punkt abbauen!
  • Was kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht für Sie tun?

Er holt für Sie schnellstmöglich einen Registerauszug aus Flensburg und prüft die Punkte. Soweit eines der dort aufgeführten Verfahren Ihnen nicht bekannt ist, prüft er Möglichkeiten der Wiedereinsetzung, mit der Wiedereinsetzung können erworbene Punkte reduziert werden. Wiedereinsetzung ist aber nur möglich, wenn ohne Verschulden Rechtsmittel gegen die im Register eingetragene Entscheidung nicht eingelegt werden konnten.

Verwarnung bei 6 oder 7 Punkten!

  • Ergeben sich bei Ihnen 6 oder 7 Punkte im Fahreignungsregister, muss die Fahrerlaubnisbehörde Sie schriftlich verwarnen. Die Verwarnung ist Voraussetzung für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis. Fehlt die Verwarnung, kann auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
  • Bei einem Punktestand von 6 oder 7 können Sie keine Punkte mehr abbauen!
  • Was kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht für Sie tun?

Er holt für Sie schnellstmöglich einen Registerauszug aus Flensburg und prüft die Punkte. Soweit eines der dort aufgeführten Verfahren Ihnen nicht bekannt ist, prüft er Möglichkeiten der Wiedereinsetzung, mit der Wiedereinsetzung können erworbene Punkte reduziert werden. Wiedereinsetzung ist aber nur möglich, wenn ohne Verschulden Rechtsmittel gegen die im Register eingetragene Entscheidung nicht eingelegt werden konnten.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten!

  • Ergeben sich bei Ihnen 8 Punkte im Fahreignungsregister und sind Sie zuvor schriftlich ermahnt und verwarnt worden, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat kein Ermessen, sie muss dies tun. Über die erworbenen Punkte wird nicht mehr diskutiert, das ergibt sich aus § 4 Abs. 5 S. 4 StVG.
  • Was kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht für Sie tun?

Er holt für Sie schnellstmöglich einen Registerauszug aus Flensburg und prüft die Punkte. Soweit eines der dort aufgeführten Verfahren Ihnen nicht bekannt ist, prüft er Möglichkeiten der Wiedereinsetzung, mit der Wiedereinsetzung können erworbene Punkte reduziert werden. Wiedereinsetzung ist aber nur möglich, wenn ohne Verschulden Rechtsmittel gegen die im Register eingetragene Entscheidung nicht eingelegt werden konnten.

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft auch für Sie, ob Sie zuvor ermahnt und verwarnt wurden.

Punkteabbau wenn die Behörde zu langsam ist!

    • Sie haben mehr als 5 Punkte und sind noch nicht ermahnt worden? Dann haben Sie Glück, die Behörde spricht jetzt eine Ermahnung aus und reduziert den Punktestand auf 5, wenn Sie also vorher 7 Punkte hatten und noch nicht ermahnt wurden, dann haben sie nach dieser Ermahnung 5 Punkte, sie haben 2 Punkte gespart!
    • Sie haben mehr als 7 Punkte und sind noch nicht verwarnt worden? Dann haben Sie auch Glück, die Behörde spricht jetzt eine Verwarnung aus und reduziert den Punktestand auf 7, wenn Sie also vorher 8 oder 9 Punkte hatten und noch nicht verwarnt wurden, dann haben Sie nach dieser Verwarnung 7 Punkte, Sie haben also auch hier Punkte gespart und vor allem verlieren Sie nicht die Fahrerlaubnis, die eigentlich bei 8 Punkten oder mehr bezogen werden muss!

Rechtsanwalt Klinski ist als Fachanwalt in Berlin ganz auf das Verkehrsrecht spezialisiert und hat Erfahrung seit mehr als 30 Jahren.

So erhalten Sie von Rechtsanwalt Klinski eine sofortige anwaltliche Einschätzung und konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen:

  • Schildern Sie kurz Ihren Fall oder übersenden Sie einfach die entsprechenden Unterlagen (z. B. Bußgeldbescheid).
  • Sie erhalten noch am gleichen Tag bzw. spätestens am Folgetag einen Rückruf von Rechtsanwalt Klinski.

D. h. Sie besprechen Ihr Anliegen mit dem Anwalt persönlich und erhalten einen fundierten anwaltlichen Rat, ob und ggf. wie Sie weiter vorgehen können.

Diese erste telefonische Beratung ist für Sie garantiert kostenlos!

Sie können dann frei entscheiden, ob Sie den Anwalt weiter beauftragen möchten oder nicht. Ggf. nennt Ihnen Rechtsanwalt Klinski auch die zu erwartenden Kosten bzw. klärt, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für Sie übernimmt.

Wie kann ich Ihnen helfen?


Damit der Anwalt Ihnen helfen kann, benötigt er die von Ihnen unterschriebene Vollmacht. Sie können das Formular hier als PDF runterladen, ausdrucken und unterschreiben.

Verlieren Sie keine Zeit und senden Sie uns schnellst­möglich das Formular zu eingescannt per E-Mail (kanzlei@ra-klinski.de), Fax (030 - 34 79 25 25) oder per Post.

Maximale Dateigröße: 10MB

Angaben zu Ihrer Person

Rechtsanwalt Klinski
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

(030) 3479250

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