Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wegen Alkohol und/oder Drogen vom Gericht oder von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde müssen Sie vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) zum Nachweis Ihrer Eignung, zukünftig wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, vorlegen. Wer dazu keine Lust hat oder wem das zu teuer oder zu anstrengend ist, der fragt sich, ob er auch ohne MPU den Führerschein im Ausland erwerben kann. Es gibt kaum eine Frage, die im Verkehrsrecht komplizierter ist als diese, nämlich: Ist der im Ausland erworbene Führerschein in Deutschland gültig oder macht man sich strafbar?
- Es geht hier allein um die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die Anerkennung dieser Fahrerlaubnisse ist in § 28 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Die Vorschrift ist extrem kompliziert und nicht ohne weiteres verständlich. Zudem sind die dortigen Regelungen zum Teil durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus den vergangenen Jahren korrigiert bzw. konkretisiert. Zudem gibt es immer wieder deutsche Gerichte, die sich über die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs hinwegsetzen.
- Vorab: Um Ihren Fall zu prüfen und eine zuverlässige Einschätzung abzugeben ist zwingend eine individuelle anwaltliche Beratung durch Klinski Anwaltskanzlei einzuholen, diese Beratung ist auch kostenpflichtig und sie wird in der Regel auch von der Rechtschutzversicherung nicht bezahlt, da die Rechtschutzversicherung nur bei einem konkreten Konflikt eintrittspflichtig ist. Es geht hier um vorsorgliche Rechtsberatung, die sehr wichtig und auch sinnvoll ist, aber eben bedingungsgemäß von der Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt wird. Die Kosten für eine solche Prüfung betragen zwischen 600 und 1000 €, je nach Aufwand und selbstverständlich nach vorheriger Information an Sie als unsere Mandanten! Bevor Sie uns beauftragen wissen Sie, welche Kosten für Sie entstehen! Versprochen!
Gemäß § 28 der Fahrerlaubnisverordnung und unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist mit Stand September 2020 (ohne Gewähr) davon auszugehen, dass eine Fahrerlaubnis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unter folgenden Voraussetzungen in Deutschland anzuerkennen ist:
- Die Fahrerlaubnis wurde unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips in dem betreffenden Staat rechtmäßig erworben. Für die Ausstellung eines EU-Führerscheins ist zwingend erforderlich, dass der Inhaber einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hat. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/526/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder-im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. D. h. also übersetzt:Der Führerscheininhaber muss in dem Ausstellerstaat für mindestens 185 Tage wohnen, also für mehr als ein halbes Jahr. Vorzugsweise sollte er dort gemeldet sein und vorzugsweise sollte er hier in Deutschland nicht mehr gemeldet sein. Alle anderen Sachverhalte rechtfertigen Zweifel am Wohnsitzprinzip und beinhalten die Gefahr, dass der ausländische Führerschein in Deutschland nicht anerkannt wird was dann wiederum die Folge hat, dass bei jeder Benutzung des Führerscheins Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht!
- Die Fahrerlaubnis wurde im Ausstellerstaat rechtmäßig erworben, davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn ein entsprechender Führerschein des Ausstellerstaates ausgehändigt wurde.
- Die Fahrerlaubnis wurde im Ausstellerstaat nach Ablauf der Sperrfrist (Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch Strafurteil, Sperrfrist durch behördliche Entscheidung nach Entziehung der Fahrerlaubnis) erworben.
- Selbst wenn Sie diese Bedingungen erfüllen kann es Ihnen passieren, dass die Polizei, Staatsanwaltschaft und das mit der Sache befasste Strafgericht gleichwohl der Auffassung ist, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder zumindest angezweifelt werden. Sie können deshalb nicht absolut sicher sein, dass nicht die Polizei, die Sie vor Ort kontrolliert, ein Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Wenn das mit der Sache befasste Gericht der Auffassung ist, dass Sie die obigen Kriterien nicht erfüllen, können Sie sich gemäß 21 StVG des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.
- Es ist nach wie vor nicht der schlechteste Rat, nach Entziehung der Fahrerlaubnis die neue Fahrerlaubnis in Deutschland zu erwerben und zuvor das von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte MPG (medizinisch-psychologisches Gutachten) vorzulegen. Lassen Sie sich von uns ausführlich beraten, wir finden für Sie die individuell beste Lösung. Bei einer unverbindlichen Erstberatung für pauschal 150 € bekommen Sie von uns eine 1. Einschätzung Ihres Falles, mit der Sie vielleicht wertvolle Erkenntnisse für die weitere Verfahrensweise und bestehende Risiken erhalten können. Wir stehen Ihnen gerne bei diesem komplexen Thema mit Rat und Tat zur Seite.